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Was bedeutet das Geheimnisschutz-Gesetz für die IT Security?
Ein neues Geheimnisschutz-Gesetz will die Sicherheit für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhöhen. Dabei spielen auch technisch-organisatorische Maßnahmen eine wichtige Rolle.
Durch Sabotage, Datendiebstahl oder Spionage ist der deutschen Industrie in den vergangenen beiden Jahren ein Gesamtschaden von insgesamt 43,4 Milliarden Euro entstanden. Sieben von zehn Industrieunternehmen (68 Prozent) sind in diesem Zeitraum Opfer entsprechender Angriffe geworden, jedes fünfte Unternehmen (19 Prozent) vermutet dies. Das ist das Ergebnis einer Studie des Digitalverbands Bitkom.
Bei 11 Prozent wurde die digitale Kommunikation ausgespäht, beispielweise E-Mails oder Messenger-Dienste. Insgesamt haben digitale IT-Angriffe bei fast der Hälfte der Befragten (47 Prozent) einen Schaden verursacht. Klassische analoge Attacken sind für die Industrie auch ein Thema, fallen aber vergleichsweise weniger ins Gewicht. 21 Prozent der Befragten haben einen Diebstahl von sensiblen physischen Dokumenten, Unterlagen, Mustern oder Maschinen festgestellt.
Bei fast der Hälfte (48 Prozent) der betroffenen Industrieunternehmen wurden Kommunikationsdaten wie E-Mails gestohlen. Bei jedem fünften Unternehmen sind durch digitale Angriffe jeweils Kundendaten (21 Prozent) und Finanzdaten (20 Prozent) abgeflossen. Patente und Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung sind bei jedem zehnten Unternehmen (10 Prozent) in kriminelle Hände gefallen.
Geschäftsgeheimnisse, also vertrauliches Know-how eines Unternehmens und andere vertrauliche Geschäftsinformationen, benötigen offensichtlich Schutz, daran hat auch kaum ein Unternehmen Zweifel. Doch wie müssen Geschäftsgeheimnisse geschützt werden?
Wenn es um personenbezogene und personenbeziehbare Daten geht, regelt dies das Datenschutzrecht wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO/GDPR). Da Geschäftsgeheimnisse durchaus auch personenbezogene Daten enthalten können, ist das Datenschutzrecht auch beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine wichtige Vorgabe. Doch es gibt auch eine Reihe von Geschäftsgeheimnissen, die nicht unter den Datenschutz fallen, man denke zum Beispiel an die vertrauliche Rezeptur eines neuen Medikamentes.
Für Geschäftsgeheimnisse gibt es eigene rechtliche Vorgaben: So soll die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung durch ein neues Gesetz in Deutschland umgesetzt werden. Dadurch soll ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist gegenwärtig ein Regierungsentwurf, der in den nächsten Monaten in den Bundestag gelangen soll. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass ein solches Gesetz, unter Umständen in geänderter Form, kommen wird, da es zur nationalen Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinie erforderlich ist.
Verbotene Handlungen bei Geschäftsgeheimnissen
Um zu sehen, wogegen Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, lohnt sich ein Blick in den Gesetzesentwurf:
Ein Geschäftsgeheimnis darf demnach nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
Offensichtlich müssen Geschäftsgeheimnisse also abgesichert werden durch Zugangsschutz, Zugriffsschutz und insbesondere Schutz vor Kopieren und Weiterleiten.
Erforderlicher Schutz für Geschäftsgeheimnisse
Die Bundesregierung beschreibt für den Gesetzesentwurf auch, welche Aufwände die Umsetzung mit sich bringen wird: „Ein gewisser Erfüllungsaufwand kann sich daraus ergeben, dass ein Teil der Kleinstunternehmen den Umständen nach angemessene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen muss, damit ihre Informationen in den Schutzbereich des Gesetzes fallen. Größere und mittlere Betriebe schützen bereits jetzt ihre Geschäftsgeheimnisse, zum Beispiel durch eine Zugangskontrolle oder durch vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen, um zu verhindern, dass die betreffenden Informationen offenkundig werden.“
Um den Aufwand für diesen wichtigen Schutz möglichst gering zu halten, sollten Unternehmen grundsätzlich versuchen, die technisch-organisatorischen Maßnahmen für den Informationsschutz so gestalten, dass sich dadurch Datenschutz und weitere Anforderungen wie der Geheimnisschutz gewährleisten lassen. Tatsächlich ist zu erwarten, dass die technische Umsetzung des Geheimnisschutzes und des Datenschutzes sehr viel Potenzial für Synergien haben wird.
Für den Datenschutz bedeutet das: Sollten in Unternehmen noch nicht genug Argumente vorhanden sein, den Datenschutz zu intensivieren, kann ein Verweis helfen, dass sich auch andere Anforderungen wie der Geheimnisschutz durch viele der technisch-organisatorischen Maßnahmen umsetzen lassen.
Für den Geheimnisschutz hingegen können die laufenden Anstrengungen zur Umsetzung und Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einiges an Vorarbeit und Vorbereitung bedeuten, wenn das Geheimnisschutzgesetz dann verabschiedet ist.
Ebenso lohnt sich die Überlegung, dass Datenschutzbeauftragte und Geheimnisschutzbeauftragte, die sehr sinnvoll sein können, kooperieren sollten, viele Unternehmen werden auch prüfen, die Aufgaben den jeweils gleichen Personen zu übertragen.
Auch wenn sich das Datenschutzrecht und der Geheimnisschutz in ihrem Anwendungsbereich nicht decken, gibt es Überschneidungen und sinnvolle Synergien, gerade im Bereich der IT-Sicherheit.
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