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Videoüberwachung: Darauf muss man beim Datenschutz achten
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben neue Hinweise zur Videoüberwachung veröffentlicht, die auch den Einsatz von Drohnen, Tür- und Klingelkameras und Dashcams umfassen.
Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutz haben ein besonderes Verhältnis. So erklären die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in Deutschland im aktuellen Standard-Datenschutzmodell (SDM), es sei sehr wichtig, darauf zu achten, „dass bei der Abstimmung von Maßnahmen für die Informationssicherheit und den operativen Datenschutz insbesondere jene Schutzmaßnahmen, welche für die IT-Sicherheit betrieben werden, ihrerseits datenschutzkonform eingerichtet sind.“
Als Beispiel nennen die Aufsichtsbehörden die Videoüberwachung zur Objektsicherung. Hierbei müssten etwaige Konflikte zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit aufgelöst werden.
Betrachtet man die Vorteile der Videoüberwachung für den Datenschutz, stellt man fest, dass die Videoüberwachung ein wichtiges Element der Zutrittskontrolle zum Beispiel bei einem Rechenzentrum sein kann. Gleichzeitig stecken aber zahlreiche Datenschutzrisiken in einer Videoüberwachung, die Unternehmen für ihren Schutz betreiben.
Viele Beschwerden über Videoüberwachung
Videoüberwachung ist weiterhin ein Schwerpunktthema bei den Datenschutzverletzungen. In Rheinland-Pfalz zum Beispiel sind in diesem Jahr schon fast 200 Beschwerden und Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern zum Einsatz von Videokameras zu verzeichnen.
Personen wandten sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz etwa wegen des Einsatzes von Kameras durch Nachbarn, die Verwendung von Geräten in der Gastronomie und die Nutzung von Wildkameras.
„Mit dem Fortschritt der Technik und der Digitalisierung werden die Kameras immer kleiner, günstiger und die Aufnahmen qualitativ hochwertiger“, so der Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Dieter Kugelmann. „Eine Folge dieser Entwicklung ist, dass mehr Menschen eine Kamera einsetzen oder verwenden wollen, um ihr Eigentum zu schützen, um zu kontrollieren oder gar um andere zu überwachen. Oft wird dabei vergessen, dass der Einsatz nur unter der Beachtung sämtlicher Datenschutzregeln erfolgen darf.“
Der Landesdatenschützer macht auf die besonderen Probleme aufmerksam: „Bereits eine einfache Überwachungsanlage verarbeitet in großem Umfang personenbezogene Daten. In Echtzeit können Bilder unbegrenzt gespeichert werden. Zum Aufzeichnen benötigt man oft nicht mehr als ein Smartphone oder ein Tablet. Der Einsatz von Kameras, ohne die Freiheitsrechte anderer unangemessen zu beschneiden, wird eins der großen Datenschutzthemen der kommenden Jahre sein.“
Die Gründe, warum Videoüberwachung ein großes Thema für den Datenschutz bleiben wird, sind zahlreich: Kameras erfassen und verarbeiten Daten von Personen, um personalisierte Werbung anzuzeigen oder Produkte zielgruppengenau anzubieten. Softwaregesteuerte Videotechnik vermisst in der Öffentlichkeit Gesichtszüge und Gefühlsregungen von Personen oder verfolgt das Bewegungs- oder Einkaufsverhalten von Kunden. Die erfassten Informationen werden in Sekundenbruchteilen ausgewertet und vervielfältigt. Betroffene haben kaum Einfluss auf eine solche Erfassung und erfahren selten, was mit den Aufnahmen geschieht.
Dabei liegen in vielen Fällen Verletzungen des Datenschutzes nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die Unternehmen vermeiden sollten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Sanktionen verhängt. Doch die Aufsichtsbehörden tun auch selbst viel dafür, dass der Datenschutz bei der Videoüberwachung besser wird, denn sie beraten und informieren zum Thema.
Hinweise der Aufsicht zur Videoüberwachung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat im September 2020 eine neue Orientierungshilfe zur Videoüberwachung von nicht-öffentlichen Stellen veröffentlicht. Darin werden insbesondere Unternehmen informiert, welche Rechtsgrundlagen angewendet werden und welche gesetzlichen Voraussetzungen für Videobeobachtungen gelten.
Es wird auch auf neuere Entwicklungen wie den Einsatz von Drohnen, Dashcams und Webcams eingegangen. So besagt die neue Orientierungshilfe insbesondere:
Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams (zum Beispiel in Firmenfahrzeugen) kommt nur in Betracht, wenn technische Möglichkeiten zum Einsatz gebracht werden, die sicherstellen, dass eine Kamera lediglich kurzzeitig anlassbezogen aufzeichnet.
Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen immer dann, wenn im ruhenden Verkehr der öffentliche Raum aus einem Fahrzeug heraus überwacht wird. Der Betrieb einer Dashcam ist daher ausschließlich im fließenden Verkehr möglich.
Unzulässig ist der Einsatz solcher Dashcams dann, wenn das Verkehrsgeschehen im öffentlichen Raum permanent und anlasslos aufgezeichnet wird. Das anlasslose Filmen anderer Verkehrsteilnehmer und Passanten ist nicht nur ein geringfügiger Eingriff in Persönlichkeitsrechte der betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung sind in einem solchen Fall regelmäßig nicht erfüllt.
Erfassen digitale Tür- oder Klingelkameras den öffentlichen Raum, können sie nur mit bestimmten technischen Einstellungen eingesetzt werden. Unbedenklich ist ein System, das eine Bildübertragung erst nach Betätigung der Klingel ermöglicht, eine dauerhafte Speicherung der Bildaufnahmen ausschließt, räumlich nicht mehr abbildet, als ein Blick durch einen Türspion gewähren würde, und das die Übertragung nach einigen Sekunden automatisch unterbricht. Eine dauerhafte und anlasslose Bildübertragung öffentlicher Räume muss technisch ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich dürfen Drohnen mit Foto- oder Videoausstattung nur eingesetzt werden, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzt werden. Erfasst eine Drohne mit einer Kamera personenbezogene Daten im öffentlichen Raum, handelt es sich in der Regel um eine Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der DSGVO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine solche mobile Datenverarbeitung gelten, können beim Einsatz einer Drohne kaum eingehalten werden. Das betrifft insbesondere Hinweispflichten, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten kenntlich machen sollen. Im Rahmen der geltenden Gesetze ist der Betrieb von Drohnen mit Film-und Videotechnik vor allem in städtischen Gebieten in der Regel kaum möglich. Zu beachten sind außerdem diverse weitere Rechtsvorschriften, die die Nutzung von Drohnen reglementieren.
Es zeigt sich: Auch neuartige Verfahren, die zur Videoüberwachung eingesetzt werden, müssen sich an die Vorgaben der DSGVO halten. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt möglich, spricht dies gegen den Einsatz dieser Verfahren zur Videoüberwachung. Dennoch verhindert der Datenschutz es zum Beispiel nicht, dass Tür- und Klingelkameras zur Zutrittskontrolle bei Unternehmensgebäuden genutzt werden, wenn denn die genannten Vorgaben, die sich aus der DSGVO ableiten, eingehalten werden.