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DSGVO ist nicht alles: Die Meldepflichten der NIS-Richtlinie

von Oliver Schonschek

„Mit der NIS-Richtlinie hat die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Stärkung der IT-Sicherheit bei Betreibern kritischer Infrastrukturen und Anbietern digitaler Dienste geschaffen“, so Arne Schönbohm, Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Durch das schon 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz nimmt Deutschland eine Vorreiterrolle beim Schutz kritischer Infrastrukturen ein. Als nationale Cybersicherheitsbehörde wendet das BSI diese Regelungen bereits erfolgreich an und wird auch in Zukunft in guter und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit unseren Partnern in Staat und Wirtschaft dafür sorgen, dass das IT-Sicherheitsniveau bei kritischen Infrastrukturen und digitalen Diensten in Deutschland weiter steigt“, erklärte der BSI-Präsident anlässlich der abgeschlossenen Umsetzung der NIS-Richtlinie.

Bei dieser Richtlinie handelt es sich um die EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit, die nicht nur für Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), sondern auch für Anbieter digitaler Dienste gilt, wie es auch im nationalen IT-Sicherheitsgesetz bereits der Fall gewesen ist.

Bei den meisten KRITIS-Betreibern kann man von einer entsprechenden Sensibilisierung zur NIS-Richtlinie ausgehen. Viele Anbieter digitaler Dienste haben sich jedoch in den letzten Monaten stark auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO/GDPR) konzentriert und werden dies weiterhin tun. Trotzdem sollten entsprechende Unternehmen nicht vergessen, dass auch die NIS-Richtlinie Pflichten für sie enthält.

Insbesondere gilt: Anbieter von Suchmaschinen, Cloud-Computing-Diensten und Online-Marktplätzen mit Sitz in Deutschland müssen seit 10. Mai 2018 IT-Sicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf den betriebenen Dienst an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden. Mögliche Meldepflichten von Datenschutzverletzungen nach DSGVO an die zuständige Datenschutzaufsicht sind also nicht alles, an was man denken muss, wenn es zu einem IT-Vorfall kommt.

Wann nach der NIS-Richtlinie gemeldet werden muss

Die Frage, wann Meldepflichten eintreten, beantwortet die DSGVO und die NIS-Richtlinie naturgemäß anders, denn bei der DSGVO dreht sich alles um personenbezogene Daten, während die NIS-Richtlinie die Netzwerk- und Informationssicherheit im Fokus hat.

Maßgeblich ist hier insbesondere die sogenannte „Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls“.

Dort wird festgelegt, dass ein Sicherheitsvorfall als mit erheblichen Auswirkungen verbunden gilt, wenn mindestens einer der folgenden Fälle eingetreten ist:

Um festzustellen, ob eine dieser Voraussetzungen für die Meldepflicht vorliegt, müssen Unternehmen bestimmte Fähigkeiten haben, insbesondere:

Der Anbieter digitaler Dienste muss in der Lage sein, eine Schätzung einer der folgenden Zahlen vorzunehmen:

Der Anbieter digitaler Dienste muss in der Lage sein, zu ermitteln, ob der Sicherheitsvorfall die Bereitstellung seiner Dienste in bestimmten Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Der Anbieter digitaler Dienste muss in der Lage sein, auf der Grundlage von Angaben wie der Art der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden oder gegebenenfalls der potenziellen Zahl der Nutzer festzustellen, ob der Sicherheitsvorfall zu erheblichen materiellen oder immateriellen Verlusten für die Nutzer geführt hat, beispielsweise in Bezug auf die Gesundheit, die Sicherheit oder die Beschädigung von Sachen.

Wichtig: Anbieter digitaler Dienste sind jedoch nicht verpflichtet, dafür zusätzliche Informationen einzuholen, die ihnen nicht zugänglich sind.

Welche Sicherheitsmaßnahmen Online-Anbieter ergreifen müssen

Die NIS-Richtlinie soll nicht nur dazu führen, dass entsprechende IT-Sicherheitsvorfälle gemeldet werden, die Vorfälle sollen am besten erst gar nicht eintreten. Deshalb sollen Anbieter digitaler Dienste eine Reihe von IT-Sicherheitselementen umsetzen, auch zur Bewältigung möglicher IT-Sicherheitsvorfälle. Es ist höchste Zeit, die eigenen IT-Sicherheitsmaßnahmen mit den Anforderungen aus der NIS-Richtlinie abzugleichen, darunter:

Wichtig: Die Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass sie über eine angemessene Dokumentation verfügen, anhand derer die zuständige Behörde die Einhaltung der geforderten Sicherheitselemente überprüfen kann.

Empfehlung: Synergien aus NIS-Richtlinie und DSGVO nutzen

Offensichtlich sind die Umsetzung und Einhaltung der NIS-Richtlinie ebenfalls mit einigem Aufwand verbunden. Da viele Unternehmen noch Schwierigkeiten haben, verschiedene Anforderungen der DSGVO umzusetzen, darunter die Meldepflichten, kann nur empfohlen werden, dass Anbieter digitaler Dienste versuchen, die Synergien zwischen der NIS-Richtlinie und der DSGVO zu nutzen. So können bestimmte Prozess-Schritte für beide Compliance-Vorgaben genutzt werden, insbesondere die vorzuhaltende IT-Sicherheit kann in vielen Fällen beiden Vorgaben dienen, der NIS-Richtlinie und der DSGVO.

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06 Juni 2018

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