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Wie man staatliche Förderung für Softwareentwicklung erhält
Fast jedes Unternehmen verfügt heute über ein Team für die eigene Softwareentwicklung. Doch das ist nicht billig. In bestimmten Fällen kann man staatliche Förderung beantragen.
Fast jedes mittlere und größere Unternehmen verfügt heute über eine Abteilung oder zumindest ein Team für die eigene Softwareentwicklung. Dabei geht es nicht unbedingt darum, selbst entwickelte Anwendungen zu verkaufen, sondern meistens verfolgen die Organisationen damit das Ziel, Lösungen für das eigene Unternehmen bereitzustellen.
Doch die Entwicklung neuer Software ist nicht billig. Das besondere dieses Bereichs ist, dass im Vergleich zu vielen anderen Abteilungen kaum Sachkosten anfallen, sondern vor allem Personalkosten. Ist das Softwareentwicklungsteam dabei besonders innovativ, kann das Unternehmen für diese Innovationen staatliche Förderung erhalten – aber wie?
Staatliche Förderung für Entwicklung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens, sei es im privaten Umfeld oder im Berufsleben, spielt Software eine wichtige Rolle. Intelligente Häuser oder Produktionsstraßen, Predictive Maintenance oder die wachsende Zahl an Assistenten im Auto sind dabei nur drei Beispiele. Technologische Trends wie künstliche Intelligenz, IoT und der Einsatz von Microservices-Architekturen werden fortwährend wichtiger. Dahinter steht die Notwendigkeit zur Innovation, ohne die eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit kaum mehr möglich erscheint.
Nun können Unternehmen seit gut zweieinhalb Jahren – genauer seit Januar 2020 – hierbei rückwirkend staatliche Förderung erhalten. Dafür hat der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, kurz Forschungszulagengesetz (FZulG), verabschiedet. Der Bund verfolgt damit das Ziel, ganz allgemein die Forschung und Entwicklung (F&E) und die Prozessentwicklung zu unterstützen. Die Software- und Hardwareentwicklung sowie die hiermit verbundene Entwicklung neuer Prozesse in den Unternehmen ist durch diese Gesetzgebung in weiten Teilen förderfähig.
Um sicherzustellen, dass nicht jedes Unternehmen eigenständig definiert, was unter Innovation zu verstehen ist, orientiert sich der Gesetzgeber am Frascati-Handbuch 2015 der OECD. Gemäß dieser Definition gehören dazu unter anderem:
- Grundlagenforschung: Aneignung neuen Wissens ohne vordefinierten Zweck
- industrielle Forschung: anwendungsorientiertes, neues Wissen mit praktischem Zweck
- experimentelle Entwicklung: systematisches Nutzen bereits existierender, fachspezifischer Kennnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte/Dienstleistungen beziehungsweise Verfahren zu entwickeln
Unterschiede zu anderen Optionen der Förderung
Das FZulG hat im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Innovationsförderung einige Besonderheiten aufzuweisen. Dazu gehört unter anderem, dass es sich hierbei nicht um einen begrenzten Topf handelt, um den die Unternehmen konkurrieren, sondern um einen rechtlichen Anspruch auf Förderung bei Erfüllung der Förderkriterien.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist die Möglichkeit der nachträglichen Förderung. So kann der Antrag auf Förderung auch nach Abschluss eines Projekts eingereicht werden. Darüber hinaus können Projekte, die noch nicht abgeschlossen sind, als förderfähig gelten. Der 2. Januar 2020 ist hierbei der Stichtag, da das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Somit ist es ausgeschlossen, dass sich wichtige Projekte aufgrund langer Bearbeitungsdauern der Fördermittelgeber verzögern.
Ungedeckelter Fördertopf
Auch wenn es im Rahmen des FZulG keinen limitierten Fördertopf gibt, so hat der Gesetzgeber die Fördersumme pro Unternehmen gedeckelt: die maximale Förderhöhe beträgt eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr. Das bedeutet, dass ein Förderbetrag unter allen Mutter- und Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent aufgeteilt werden muss.
Die Unternehmen erhalten die Fördermittel dabei als Gutschrift auf die Ertragsteuer. Konkret bedeutet das, dass das Finanzamt die Forschungs- und Entwicklungsausgaben eines Projekts in Höhe von 25 Prozent (der Personalkosten für Produkt- oder Prozessentwicklung plus Lohnnebenkosten) fördert. Bei Fremdaufträgen liegt der Wert bei 15 Prozent.
Betrachtet man nun die Softwareentwicklung und dabei die Aufteilung zwischen Sach- und Personalkosten, wird deutlich, warum das FZulG gerade für Innovationen in diesem Umfeld besonders attraktiv ist.
Um die Förderung zu erhalten, gilt es einige Punkte zu beachten:
Schritt 1: die technische Analyse
Der Weg zur Förderung im Rahmen des FZulG beginnt immer mit der technischen Prüfung des Projekts. Folglich ist es notwendig, ein besonderes Augenmerk auf die technische Beschreibung zu legen und klar darzulegen, warum es sich um eine Innovation gemäß des Frascati-Handbuchs handelt.
Entsprechend sollten die Antragsteller an dieser Stelle weniger auf ihren Steuerberater vertrauen, sondern Technologieexperten wie die einer spezialisierten Unternehmensberatung zu Rate ziehen. Ohne das notwendige technische Know-how und die Erfahrung im Verfassen von Förderanträgen, ist es eine große Herausforderung, den Innovationsgrad eines Projektes in 4.000 Zeichen darzulegen. Dies ist die maximale Länge, die das FZulG für einen Antrag auf Förderung zulässt.
Die technische Prüfung des Antrags übernimmt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Nach positiver Prüfung – die keine Selbstverständlichkeit ist – erhält das antragstellende Unternehmen einen Nachweis in Form eines Zertifikats, das den Innovationscharakter bestätigt. Dies garantiert den rechtlichen Anspruch auf Förderung dem Grunde nach.
Schritt 2: Der Gang zum Finanzamt
Im nächsten Schritt muss das Unternehmen den Antrag auf Förderung beim Finanzamt einreichen. Die Steuerbehörde kann dabei die Förderfähigkeit der Innovation an sich nicht mehr in Frage stellen. Geprüft wird jedoch die Höhe der Zulage, die das Unternehmen erhält. Folglich gilt hier, wie bereits bei Schritt 1, entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, um den Aufwand für das Projekt korrekt und genau aufzuschlüsseln.
„Die Software- und Hardwareentwicklung sowie die hiermit verbundene Entwicklung neuer Prozesse in den Unternehmen ist durch die Gesetzgebung in weiten Teilen förderfähig.“
Jan G. Steinhoff, Ayming Deutschland
Die Auszahlung der Zuschüsse im Rahmen des FZulG erfolgt über eine Verrechnung mit der Steuerlast der Unternehmensgruppe. Das heißt konkret: Errechnet sich für diese Gruppe eine Förderung in Höhe von 100.000 Euro bei einer Steuerlast von 250.000 Euro, werden diese Beträge miteinander verrechnet. In diesem Fall sind folglich 150.000 € an Steuern zu entrichten.
Liegt die Steuerlast nur bei 50.000 Euro, erhält die Unternehmensgruppe 50.000 Euro als Steuererstattung vom Finanzamt – steuerfrei. Grundbedingung für den Erhalt der Zulage ist also nicht, dass ein Unternehmen überhaupt eine Steuerlast aufweisen muss.
Sorgfalt – auch für die Steuerprüfung
Kaum überraschend ist, dass die Fördergelder, die eine Unternehmensgruppe im Rahmen des FZulG erhalten hat, bei einer Betriebsprüfung genauer betrachtet werden können. Das bedeutet, die Unternehmen sollten unbedingt eine vollständige und sorgfältige Dokumentation des Projekts erstellen. Hierdurch werden Missverständnisse vermieden, die dazu führen können, dass die Förderung in der Folge eventuell zum Teil zurückgezahlt werden muss. Wichtig ist, hierbei darauf zu achten, dass diese Dokumentation den kompletten Prozess berücksichtigt.
Sinnvollerweise sollten daher auch diejenigen bei der Erstellung der Dokumentation unterstützen, die schon für die ersten beiden Schritte verantwortlich waren. Denn aufgrund der Herausforderungen, die mit der Bescheinigung der Förderfähigkeit gemäß FZulG verbunden sind, können externe Experten einen wichtigen Beitrag leisten, um sicherzustellen, dass die Forschungsförderung gewährt, und nicht zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder zurückgezahlt werden muss.
Schließlich ist es gerade in diesen unruhigen Zeiten wichtig, in Forschung und Entwicklung investieren zu können, um innovativ zu sein. Das Forschungszulagengesetz kann dazu einen entscheidenden Beitrag leisten.
Über den Autor:
Jan G. Steinhoff ist seit Februar 2022 Senior Business Development Manager bei Ayming Deutschland. Durch seine langjährige Erfahrung in der IT-Branche und sein naturwissenschaftliches Studium an der Ruhr-Universität Bochum, ist er bestens mit den aktuellen technologischen Trends vertraut. Hiervon können innovative IT-Unternehmen profitieren, die er bei der Identifikation von Förderpotentialen optimal unterstützt.
Die Autoren sind für den Inhalt und die Richtigkeit ihrer Beiträge selbst verantwortlich. Die dargelegten Meinungen geben die Ansichten der Autoren wieder.